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INFO - Rechtliches
FREISUSE
- (1) Schulen in freier Trägerschsaft bereichern und ergänzen das Schulwesen in Thüringen. Sie sind Ausdruck eines vielfältigen Bildungsangebotes und haben die Aufgabe, neben den stattlichen Schulen in eigener Verantwortung zur Bildung und Erziehung der jungen Menschen beizutragen.
- (2) Schulen in freier Trägerschaft werden als Ersatz- oder Ergänzungsschulen von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben. Das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte sind von der Übernahme einer Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen.
- (3) Schulen in freier Trägerschaft sind im Rahmen dieses Gesetzes frei in der Schulgestaltung, insbesondere in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Unterrischtsmethoden, über Lehrinhalte und die Organisation der Lehrinhalte.
- (4) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss die Zugehörigkeit zu einer Schulart erkennbar sein.
- (5) Zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe finden § 55 a sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
- (6) Zum Nichtraucherschutz findet § 47 Abs. 2 ThürSchulG entsprechend Anwendung.
- (7) Für den Datenschutz findet § 57 Abs. 1 ThürSchulG entsprechende Anwendung.
- (1) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen entsprechen, die in Thüringen bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind. Sie gehören zu einer bestimmten Schulart und Schulform gemäß den Festlegungen im Thüringer Schulgesetz. Außenstellen von Schulen sind vom Hauptstandort räumlich getrennte, unselbstständige Bestandteile der Schule (Schulteile). Abweichungen in der Lehr- und Unterrichtsmethode, in den Lehrinhalten und der Organisation des Unterrichts sind möglich, soweit nicht die Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Anforderungen und Abschlüssen der staatlichen Schulen beeinträchtigt wird. Für den Zugang zu einer Ersatzschule dürfen weder die Herkunft noch das Geschlecht des jungen Menschen noch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung seiner Eltern bestimmend sein.
- (2) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums errichtet und betrieben werden.
- (3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Der Schulträger hat die Aufnahme und die Entlassung von schulpflichtigen Schülern dem für den Wohnsitz des jeweiligen Schülers zuständigen Schulamt unter Angabe der dafür notwendigen personenbezogenen Daten des Schülers anzuzeigen. Dem Schulträger obliegt die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht.
- (4) Lehrkräfte an Ersatzschulen sind Lehrer mit einer Mindestqualifikation nach § 5 Abs. 2 und Sonderpädagogische Fachkräfte. Sonstige pädagogische Fachkräfte können in der Ganztagsbetreuung eingesetzt werden. Sonstige pädagogische Fachkräfte in diesem Sinne sind staatlich anerkannte Erzieher sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter oder Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengänge, staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger, Horterzieher sowie Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten.
- (1) Für den Besuch von Ersatzschulen gelten die Bestimmungen über die Schulpflicht sowie die Informationsrechte der Eltern und Schüler nach dem Thüringer Schulgesetz und dem Thüringer Förderschulgesetz . Die Schüler haben Anspruch auf angemessene Ferien. Der Schulträger hat Formen der Mitwirkung von Schülern und Eltern in angemessener Weise zu gewährleisten.
- (1) Schulen in freier Trägerschaft sind in der Gestaltung von Zeugnissen frei. Ersatzschulen können Zeugnismuster für staatliche Schulen verwenden. Die Verwendung des Thüringer Landeswappens auf Zeugnissen von Schulen in freier Trägerschaft ist ausgeschlossen.
- (1) Das Land kann Gebühren für die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen von den Trägern der nicht staatlich anerkannten Bildungsgänge der berufsbildenden Ersatzschulen erheben. Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Regelung für die Erhebung von Prüfungsgebühren durch die staatlichen Schulämter durch Rechtsverordnung zu treffen.